Ihre Buchhaltungspflicht gem. §238 HGB

1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.

Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass

sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.

Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

 

2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

 

- flottebuchhaltung.de -  nimmt Ihnen diese Arbeit ab,

damit Sie dieser Verantwortung gerecht werden und

sich auf Ihr eigentliches Geschäft konzentrieren können.

 

 

Sehen Sie nicht das Defizit, sondern das Potenzial!

 

 

Hinweis: Nach der geltenden deutschen Gesetzgebung, speziell nach § 6 Nr. 3 u. 4 (StBerG) Steuerberatungsgesetz, übernehmen wir keine Steuer- oder Rechtsberatung, sondern nur das Buchen laufender Geschäftsvorfälle und  aller, der ausschließlich daraus resultierenden Arbeiten.

In der Beratung geben wir, aus unserer Sicht, sinnvolle Hinweise und Empfehlungen, die nicht zwingend zu befolgen sind. 

 

 

 

KONTAKT - Berlin - Mitte

Telefon - Office:

030 / 21 23 39 11

Telefon - Mobil:

0170 / 27 37 879

 

Internet:

www.flottebuchhaltung.de

Mailadresse:

ok@flottebuchhaltung.de